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Lieferung und Lieferzeit

Lieferungen erfolgen innerhalb von 5-7 Werktagen nach Vertragsabschluss soweit schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Zustellgebühr errechnet sich je nach gewähltem Bundesland und Gesamtgewicht der Bestellung und wird bei Sofort-Käufen vor Kaufabschluss nach Eingabe der Zustelladresse zur Summe hinzugefügt. Bei Käufen über ein Angebot ist die Zustellgebühr im Angebot als eigene Position ausgewiesen.

WIFRA ist zur Erbringung und Berechnung von Teilleistungen oder -lieferungen berechtigt, sofern nicht ein einheitlicher Vertragsgegenstand zu liefern bzw. zu leisten ist.

Von WIFRA in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd und freibleibend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Sofern eine Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Die Einhaltung von Lieferfristen und Lieferterminen steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

WIFRA haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerung der Lieferung oder Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (zum Beispiel Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die WIFRA nicht zu vertreten hat. Sofern WIFRA verbindliche Lieferfristen aus den vorgenannten Gründen, die WIFRA nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist WIFRA berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird WIFRA unverzüglich erstatten. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber WIFRA vom Vertrag zurücktreten.

Der Eintritt eines Liefer- bzw. Leistungsverzugs durch WIFRA bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Gerät WIFRA mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von WIFRA auf Schadensersatz beschränkt.

Ladehilfsmittel (insb. Europaletten) sind vom Kunden direkt bei Anlieferung zu tauschen, oder innerhalb von 14 Tagen kostenfrei zurückzuliefern. Es werden nur maschinentaugliche Paletten der Güteklassen A und B angenommen. Andernfalls ist WIFRA berechtigt, gemäß Preisliste pauschal eine Bearbeitungsgebühr je Tauschvorgang sowie Kosten je Europalette zu berechnen, die nicht oder nicht in der vorgenannten Qualität zurückgegeben wird; dies gilt unbeschadet der Berechtigung des Kunden WIFRA nachzuweisen, dass ein wesentlich geringerer oder gar kein Aufwand entstanden ist, und unbeschadet der Berechtigung seitens WIFRA, einen darüber hinausgehenden Schaden geltend zu machen.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.


Stand 4. April 2022



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